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Gebühren und Satzung

In der Satzung der Musikschule und der Gebührensatzung, die Sie unter www.rothenburg.de/rathaus/satzungen>>> einsehen können, erhlaten Sie Auskunft über die Gebühren für die Unterrichtsstunden.

 

 

 

 

Ermäßigung

Bei Mitwirkenden des Rothenburger Jugendblasorchesters ermäßigen sich die vorstehenden Gebühren um 20 v.H.

 

Bei Mitwirkenden des Nachwuchsorchesters ermäßigen sich die vorstehenden Gebühren um 15 v.H. Dies gilt nur für die Unterrichtsgebühr des im Stadt- und Jugendblasorchester und Nachwuchsorchester eingesetzten Instrumentes.

 

Bei Schülern/Schülerinnen aus Gemeinden, mit denen keine Vereinbarung über die Beteiligung an den ungedeckten Lehrpersonalkosten der Musikschule besteht, wird durch eine jeweils abzuschließende Sondervereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Benutzungssatzung und die Gebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird. Bei diesen Schülern/Schülerinnen erhöhen sich die vorstehenden Gebühren um 25.v.H.

 

Bei Erwachsenen erhöhen sich die vorstehenden Gebühren um 25 v.H. Erwachsen ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen davon sind Bezieher von Kindergeld (Nachweis ist erforderlich).

 

Nehmen mehrere Kinder einer Familie am Unterricht teil, werden die Gebühren

  • für das zweite Kind um 20 v.H.
  • für das dritte Kind um 35 v.H.
  • für das vierte und jedes weitere Kind   um 50 v.H. ermäßigt.

 

Die Ermäßigung wird grundsätzlich bei der geringsten Unterrichtsgebühr und nur für ein Instrument gewährt. In Härtefällen können auf Antrag auch Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen gewährt werden.

Belegt ein/e Schüler/in im lfd. Schuljahr ein 2. Instumentalfach wird die Unterichtsgebühr um 20 v. H. ermäßigt.

 

 

Leihgebühren

Die Gebühr für die Verleihung von Musikinstrumenten richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Instrumente. Sie beträgt bei einem Wiederbeschaffungswert

 

  • bis 750,00 EUR monatlich 7,50 EUR im 1.Jahr, 10,00 EUR ab dem 2. Jahr
  • über 750,00 EUR monatlich 10,00 EUR im 1.Jahr, 12,50 EUR ab dem 2. Jahr

 

In besonderen Fällen können Gebührenermäßigungen eingeräumt werden.

 

 

Gebühr für Urheberrechte

Es wird eine monatliche Gebühr von 1 Euro pro Schüler/in für die anfallenden Kosten von Urheberrechten von Noten erhoben, die die Schüler/innen in Form von Kopien in ihrem Instrumentalunterricht zusätzlich zu ihren eigenen Noten von den Lehrkräften bekommen. Diese Gebühr wird nur von Schülerinnen und Schülern erhoben, die den Instrumentalunterricht besuchen. Grundfächer sind davon ausgenommen.

 

 

 


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