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Grundsteuererklärung; Abgabe

Um in Bayern die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung einreichen. 

Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.

Die Grundsteuer wurde reformiert. Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen bzw. den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.

Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss auf den Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. 

Für die Feststellung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Voraussetzungen

Zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks im Freistaat Bayern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern
  • Bei Grundstücken im Freistaat Bayern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Freistaat Bayern: Für den Grund und Boden die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die Eigentümerin oder der Eigentümer der Gebäude.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Verfahrensablauf

Sie haben drei Möglichkeiten die Erklärung abzugeben:

  • bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (siehe unter "Online-Verfahren")
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck (siehe unter "Formulare")
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern verfügbar)

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dieses noch nicht vorhanden, muss man sich registrieren. Dies ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Hinweis: Eine Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Hinweise

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Fristen

Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben.
Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Kosten

keine

Formulare

Online Verfahren

  • ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

    ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Finanzamt Ansbach

Mozartstr. 25
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 608
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle.fa-an@finanzamt.bayern.de
Website: http://www.finanzamt-ansbach.de

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