Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter zwölf Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen.
Die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von zehn bis zwölf Jahren kann für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragt werden.
Darüber hinaus kann eine allgemeine Ausnahme für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, und für Jugendliche erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Für das Schießen auf Schießstätten gilt nach dem Waffengesetz folgendes Mindestalter:
In diesen Fällen ist das Schießen nur unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson erlaubt, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Möglich ist auch eine veranstaltungsbezogene Ausnahme von den Alterserfordernissen, z. B. zur Durchführung von "Schnuppertagen". In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Veranstalter sich bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt.
Sofern die Mindestaltersgrenzen nicht erreicht werden, kann eine Einzelfallausnahme beantragt werden.
Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und Kostenverzeichnis und liegen zwischen 5,00 und 100,00 EUR.