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Psychotherapeut/in; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs
Wenn Sie den Beruf des Psychotherapeuten in Deutschland ohne Approbation als Psychotherapeut ausüben wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die Erteilung der Erlaubnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch aussteht.
Voraussetzungen
Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
- dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet sind (gesundheitliche Eignung) und
- Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse).
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
- gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
- lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
- Nachweis der Straffreiheit
- Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
- Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
- Nachweis erforderlicher deutscher Sprachkenntnisse (in beglaubigter Kopie)
- Auf gesonderte Anforderung:
Kosten
Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Zuständige Dienststelle
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe
BayernPortal)