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Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

Träger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges können für notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen freiwillige staatliche Zuwendungen erhalten.

Beschreibung

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.

Art und Höhe

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).

Voraussetzungen

Unter anderem:

  • staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen,
  • Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
  • noch nicht erfolgter Baubeginn,
  • Notwendigkeit der Maßnahme,
  • schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
  • schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
  • dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
  • Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Zuwendung.

Hinweise

Falls Sie eine Baumaßnahme planen/beabsichtigen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Antragsstellung führt in der Regel zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Staatshaushaltes, ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Fristen

Förderanträge können ganzjährig eingereicht werden. Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.

Bearbeitungsdauer

Bei einfachen Baumaßnahmen ca. 6 Monate, bei größeren/umfangreicheren Maßnahmen sind im Einzelfall auch längere Bearbeitungszeiten möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Die jeweils benötigten Formblätter sind bei der örtlich zuständigen Regierung erhältlich.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis (laufende Nr. 3.I.2 Tarifstelle 4.2)

Formulare

Rechtsgrundlagen

Zuständige Dienststelle

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 6 06
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Website: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de

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