Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, teilt Ihnen die BNetzA das Rufzeichen mit der Aircraft Station Licence auf Antrag zu. Darüber hinaus müssen Sie Änderungen, zum Beispiel die Halteradresse oder der funk-technischen Ausrüstung, mitteilen.
Zur Kommunikation und Navigation nutzen Flugzeuge und Ballons die Frequenzen des Flug- und Flugnavigationsfunks. Die Bundesnetzagentur verwaltet die entsprechenden Frequenzbereiche. Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, benötigen Sie ein Rufzeichen für die Luftfunkstelle Ihres Luftfahrzeuges.
Das Rufzeichen wird Ihnen auf Antrag in Form einer Aircraft Station Licence von der Bundesnetzagentur zugeteilt.
Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges mit Luftfunkstelle werden. Ein Luftfahrzeug ist zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Ballon.
Wenn Sie bereits eine Aircraft Station Licence haben und sich folgende Änderungen ergeben, müssen Sie einen Änderungsantrag stellen:
Postalisch/per E-Mail:
Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für Luftfunkstellen und mobile Flugnavigationsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Aircraft Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Luftfunkstelle vornehmen.
Es gibt für Sie keine Fristen.
2 Stunden bis 6 Wochen
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA - BNetzABGebV) in der jeweils geltenden Fassung.
Neben der einmaligen Zuteilungsgebühr hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich unter anderem nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.