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Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Beschreibung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen wie z. B.

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
  • die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
  • die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV),
  • die Verkaufsstättenverordnung (VkV) oder
  • die Feuerungsverordnung (FeuV)
enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
  • für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
  • tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
  • die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern

sollen.

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet IV/1 - Hochbau Technik und Stadtplanung

Grüner Markt 1
91541 Rothenburg ob der Tauber

Postanschrift:

Postfach 1363
91535 Rothenburg o.d.T.

Tel.: 09861 404 - 410
Fax.: 09861 404 - 409
E-Mail: stadtbauamt@rothenburg.de
Website: http://www.rothenburg.de

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