Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden und Schulsportanlagen können auf Antrag gewährt werden, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit können auch Schülerwohnheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerwohnheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, gefördert werden.
Gefördert werden
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 der Zuweisungsrichtlinie FAZR.
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
Förderrahmen:
Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt:
Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von förmlich genehmigten gebundenen oder offenen Ganztagsangeboten (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) erfolgt im Rahmen eines Sonderprogramms "FAGplus15" mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den "üblichen" Fördersatz.
Der Förderung wird der schulfachlich festgestellte Raum- bzw. Flächenbedarf zu Grunde gelegt. Dieser wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie beim Erwerb von Gebäuden in der bei der Regierung zu beantragenden schulaufsichtlichen Genehmigung festgestellt.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Zuweisungen zu förderfähigen Maßnahmen:
Ein Zuweisungsantrag ist unter Verwendung des Musters 1a zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrages zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Weiteres Verfahren:
Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der jeweils zuständigen Regierung festgelegten Frist in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen