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Betäubungsmittel; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.

Beschreibung

Für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, sind die Gesundheitsämter der Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Gegenstände der Überprüfung sind insbesondere

  • ob die vorgeschriebenen Nachweisführung auf Karteikarten und in Betäubungsmittelbüchern oder als EDV-unterstützte Buchführung ordnungsgemäß erfolgt und Karteikarten und Betäubungsmittelbücher gesondert aufbewahrt werden
  • ob die Bestimmungen über das Verschreiben der Betäubungsmittel beachtet wurden
  • ob die Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt werden und gegen unbefugte Entnahme gesichert sind
  • ob Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln gefertigt wurden und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
  • ob ggf. der Bestand an Betäubungsmitteln in der Buchführung und der tatsächliche Bestand übereinstimmen
  • ob im Rahmen der Substitution durch die substituierende Ärztin bzw. den substituierenden Arzt die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere die erforderliche Dokumentation – eingehalten wurden.

Voraussetzungen

Betäubungsmittel dürfen nur auf speziellen Rezepten von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden, die bei der Bundesopiumstelle registriert sind. Drogenabhängige Menschen substituieren dürfen nur suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Andere Ärztinnen und Ärzte dürfen nur dann substituieren, wenn Sie sich zu Beginn der Behandlung mit einer suchtmedizinisch qualifizierten Ärztin oder einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen.

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Zuständige Dienststelle

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 1502
91506 Ansbach

E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de
Website: http://www.landkreis-ansbach.de

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