Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.
Für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, sind die Gesundheitsämter der Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Gegenstände der Überprüfung sind insbesondere
Betäubungsmittel dürfen nur auf speziellen Rezepten von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden, die bei der Bundesopiumstelle registriert sind. Drogenabhängige Menschen substituieren dürfen nur suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Andere Ärztinnen und Ärzte dürfen nur dann substituieren, wenn Sie sich zu Beginn der Behandlung mit einer suchtmedizinisch qualifizierten Ärztin oder einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen