Deutsch
English pages
Espanol
Japanese pages
Other Languages

Stadt & BürgerWirtschaft & HandelKultur & TourismusLeben in der Stadt
Suchen & Finden
Zurück zu den Leistungen

Lenk- und Ruhezeiten; Überwachung

Die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird staatlicherseits im Rahmen von Betriebskontrollen und Straßenkontrollen überwacht.

Beschreibung

Für Fahrer und Beifahrer von Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmaße (3,5 t zul. HM) und Omnibussen bestehen zu ihrem Schutz und im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr besondere Vorschriften. Diese gelten im Bereich der Europäischen Union einheitlich. Sie regeln u. a. die zulässige tägliche und wöchentliche Lenkzeit, die mindestens einzulegenden Fahrtunterbrechungen sowie die tägliche und wöchentliche Ruhezeit des Fahrpersonals.

Ferner gibt es nationale Bestimmungen über die Aufzeichnungen der Lenkzeiten einschließlich deren Unterbrechungen sowie der Ruhezeiten (Kontrollgerät oder handschriftliche Aufzeichnungen bei Fahrzeugen mit über 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zul. HM).

Das Fahrpersonal darf außerdem nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden.

Auf der Straße werden Kontrollen durch die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) durchgeführt. Hierbei wird ein einzelnes Fahrzeug unter anderem auf die aktuelle Einhaltung (aktueller Tag und vorausgegangene 28 Kalendertage) der Lenk- und Ruhezeitvorschriften kontrolliert.

In den Betrieben werden durch die die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen systematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durchgeführt. In der Regel werden bei diesen Kontrollen der gesamte Fuhrpark oder größere Teile des Fuhrparks über einen längeren Zeitraum kontrolliert. Insbesondere soll durch diese Kontrollen die ordnungsgemäße Disposition der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer durch den Unternehmer, Verkehrsleiter und Disponenten überprüft werden.

Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr stellen sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer und durch den Unternehmer beauftragte Personen (z. B. Disponent) in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Bußgeldern geahndet werden können.

Die Höhe der Bußgelder bemisst sich an dem bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV48). Zusätzlich wird bei der Feststellung und Ahndung sogenannter schwerster Verstöße (VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang IV) gegen den Verkehrsleiter bzw. gegen das Verkehrsunternehmen ein behördliches Prüfungsverfahren bezüglich der Aberkennung der Zuverlässigkeit durchgeführt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 6 06
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Website: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Diese Dienststelle beim BayernPortal

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Stadt Rothenburg ob der Tauber | Marktplatz | 91541 Rothenburg ob der Tauber | Telefon 09861/404-0 | Fax 09861/404-109 | stadt(at)rothenburg.de
©2019 ROTABENE Medienhaus und Stadt Rothenburg | Impressum | Datenschutzerklärung | Elektronische Kommunikation