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Architekt/in; Beantragung der Eintragung in die Architektenliste
Sie dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Wer die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt;
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .
Voraussetzungen
- erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur (vierjähriges Regelstudium) bzw. Innen- oder Landschaftsarchitektur (jeweils dreijähriges Regelstudium)
- nachfolgende zweijährige Berufspraxis, in der Fachrichtung Architektur hat die Berufspraxis unter Aufsicht zu erfolgen
Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Führungszeugnis
- Meldebescheinigung
- Passfoto (optional, bei Wunsch nach einem Berufsausweis)
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
Kosten
- Neueintragung in die Architektenliste: 300 Euro
- Umtragung in der Architektenliste: 150 Euro
Formulare
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Weiterführende Links
Zuständige Dienststelle
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Redaktionell verantwortlich
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