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Architekt/in und Stadtplaner/in; Beantragung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis

Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" und "Stadtplaner/in" in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.

Beschreibung

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.

Voraussetzungen

  • Sitz oder Niederlassung in Bayern
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
    • Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
    • Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
    • Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner

Fristen

  • für den Antragsteller: keine
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister

Kosten

Kapitalgesellschaften: 1.000 €

Partnerschaftsgesellschaften: 500 €

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Bayerische Architektenkammer

Waisenhausstr. 4
80637 München

Postanschrift:

Waisenhausstr. 4
80637 München

E-Mail: info@byak.de
Website: http://www.byak.de

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