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Energieversorgungsnetz; Beantragung der Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung.
Beschreibung
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Energieversorgungsnetze sind Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nrn. 24a und 24b Energiewirtschaftsgesetz. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der/die Antragsteller(in) nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Voraussetzungen
Der/Die Antragsteller(in) muss die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Fristen
Die Genehmigung muss vor Betriebsaufnahme erlangt werden. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Es ist auf eine rechtzeitige Beantragung zu achten.
Erforderliche Unterlagen
- Zur Antragstellerin:
- Zum geplanten Energieversorgungsnetz:
- Beschreibung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, um einen dauerhaften Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewährleisten:
Kosten
Gebührenrahmen für die Genehmigung: 30 bis 7.500 Euro
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Zuständige Dienststelle
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe
BayernPortal)