Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.
Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis D (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der Empfänger der Waffen zum Erwerb oder Besitz berechtigt ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.
Bei Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.
Wenn Sie Waffen durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.
Bei Durchfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die Erlaubnis als Zustimmung zur Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt.
Bei Durchfuhr aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), in einen Mitgliedstaat bedarf die Erlaubnis auch dessen vorheriger Zustimmung.
Wenn Sie Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern kann allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.
Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
Wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bzw. den Voraussetzungen einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr):
Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr):
keine
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