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Wirtschaftsprüfer; Beantragung der Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss beantragt werden.

Beschreibung

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf zusätzlich zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links"). Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Zulässige Rechtsformen
  • Führung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften
  • Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • Zulässiger Kreis der Gesellschafter
  • Mindestkapital, Vinkulierung

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • eine Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs. 2 WPO)
  • eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO).
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften.
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals

Kosten

1.000 EUR

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Wirtschaftsprüferkammer

Rauchstr. 26
10787 Berlin

Postanschrift:

Postfach 301882
10746 Berlin

E-Mail: kontakt@wpk.de
Website: https://www.wpk.de

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