Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PAO).
Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PAO).
Voraussetzung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist insbesondere der Erwerb der technischen Befähigung (§ 6 PAO),der Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse in einer Prüfung (§ 8 PAO) und eine mindestens halbjährige Tätigkeit bei einem Patentanwalt (§ 5 Abs. 2 PAO) oder eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 EuPAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht.