Die Anzeigepflicht betrifft die Belieferung von Haushaltskunden, sowohl mit Elektrizität als auch mit Gas.
Gas ist nach § 3 Nr. 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um die Lieferung von Strom aus konventionellen Energiequellen (Gas, Kohle etc.), aus erneuerbaren Energien gemäß EEG oder aus einer KWK-Anlage handelt. Wenn das Energieversorgungsunternehmen sowohl Gas und Strom vertreiben möchte, kann es eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen.
Ausländische Strom- und Gasversorger sind gleichermaßen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Ausland ansässig sind, ihre Tätigkeit nach § 5 EnWG anzuzeigen, sobald sie Haushaltskunden in Deutschland mit Energie beliefern möchten. Die Anzeige ist in Deutsch zu verfassen.
Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; diese sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:
Die Veröffentlichung der Energieversorgungsunternehmen in die Liste der angezeigten Unternehmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt nach Abschluss einer Plausibilitätsprüfung der Anzeige gebührenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach § 5 EnWG und die Veröffentlichung keine "Genehmigung" darstellt. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist gem. § 91 (1) Nr. 2 EnWG gebührenpflichtig.