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Obdachlosigkeit; Inanspruchnahme von Hilfestellungen zur Vermeidung

Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung droht und Sie aus eigener Kraft trotz Suche keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses obdachlos geworden sind, kann Ihnen Ihre Gemeinde verschiedene Hilfestellungen geben.

Beschreibung

Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer (z.B. auf Grund einer Räumungsklage), Obdachlosigkeit droht, weil Sie nicht selbst aus eigenen Kräften insbesondere unter dem Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel oder durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote in zumutbarer Weise eine adäquate Unterkunft erlangen können, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Dort können dann Maßnahmen geprüft werden, damit Ihre Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Außerdem kann Ihre Gemeinde Sie zusätzlich über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses (z.B. eines Wohnungsbrandes) bereits obdachlos geworden sind.

Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, das kann beispielsweise auch ein Wohncontainer sein, eingewiesen werden müssen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Eine Unterbringung durch die Gemeinde ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme. Die Notunterkunft muss daher nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weitgehende Einschränkungen der Wohnansprüche hingenommen werden. Sie können keine "wohnungsmäßige Versorgung" verlangen.  

Voraussetzungen

Drohende Obdachlosigkeit oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.

Fristen

Vorsprache bei der zuständigen Gemeinde so bald als möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensunterlagen
  • Nachweise über Schulden
  • Kreditverträge
  • Pfändungen
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvereinbarungen
  • Geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit ersichtlich wird
  • Sozialhilfeantrag (ggf.)

Rechtsgrundlagen

Zuständige Dienststelle

Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Dienststelle II - Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Soziales

Grüner Markt 1
91541 Rothenburg ob der Tauber

Postanschrift:

Postfach 1363
91535 Rothenburg o.d.T.

Tel.: 09861 404 - 200
Fax.: 09861 404 - 209
E-Mail: ordnungsamt@rothenburg.de
Website: http://www.rothenburg.de

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