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Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung
Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.
Beschreibung
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Zuständige Dienststelle
Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Dienststelle II - Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Soziales
Grüner Markt 1
91541 Rothenburg ob der Tauber
Postanschrift:
Postfach 1363
91535 Rothenburg o.d.T.
Tel.: 09861
404 -
200
Fax.: 09861
404 -
209
E-Mail:
ordnungsamt@rothenburg.de
Website:
http://www.rothenburg.de
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