Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/r für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen als Prüfsachverständige/r beantragen.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den Anforderungen der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden, wenn Sie
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen