Deutsch
English pages
Espanol
Japanese pages
Other Languages

Stadt & BürgerWirtschaft & HandelKultur & TourismusLeben in der Stadt
Suchen & Finden
Zurück zu den Leistungen

Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Beschreibung

Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.

Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn

  • Ihr Fahrzeug vor dem 1. November 2007 (ohne Plakette) oder vor dem 1. Januar 2010 (rote und gelbe Plakette) auf Sie zugelassen wurde,
  • eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
  • Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
  • eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  • Sie Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone sind.

Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:

  • Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
  • Fahrten in wichtigen Einzelfällen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) bzw. Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
  • Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung
  • Bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:

Kosten

Je nach Stadt oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an (zwischen 10 und 200 Euro). Die Gebühren sind abhängig von der Dauer der Gültigkeit sowie von privatem oder wirtschaftlichem Nutzen. Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").

Für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit eines Fahrzeugs fallen zusätzliche Kosten an.

Wird der Antrag förmlich abgelehnt, muss die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung bezahlt werden.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Stadt Rothenburg ob der Tauber | Marktplatz | 91541 Rothenburg ob der Tauber | Telefon 09861/404-0 | Fax 09861/404-109 | stadt(at)rothenburg.de
©2019 ROTABENE Medienhaus und Stadt Rothenburg | Impressum | Datenschutzerklärung | Elektronische Kommunikation