Eine geologische Untersuchung umfasst alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung.
Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Untersuchung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständiger Behörde im Sinn des Geologiedatengesetz (GeolDG) angezeigt werden.
Die Anzeige geologischer Untersuchungen nach dem Geologiedatengesetz ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BBergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für die Bohrlokation zuständigen Behörden einzureichen.
Handbohrungen und Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle etc. sind nicht anzeigepflichtig. Das LfU verzichtet weiterhin auf die Anzeige von kleinkalibrigen Sondierungen mit Bohrhämmern wie Rammkernsondierungen oder Ramm- und Drucksondierungen, wenn sie allein der Baugrunderkundung dienen, der Altlastenerfassung und -Überwachung, der Grundwasserstands-Dauerbeobachtung sowie Grundwasserüberwachung nach Eigenüberwachungsverordnung (EÜV).
Das LfU stellt eine Online-Anwendung bereit, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige geologischer Untersuchungen nachzukommen (siehe unter "Online-Verfahren").
Die Online-Anwendung „Geologische Untersuchung online“ ermöglicht:
Für jede eingegebene Untersuchung erhält der Melder eine eindeutige Identifikationsnummer (BID).
Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Ergebnisse entsprechend den Kriterien nach §§ 9 und 10 GeolDG als Fachdaten bzw. Bewertungsdaten an das LfU zu übermitteln.
Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.
Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Fachdaten innerhalb einer 3-monatigen Frist nach Abschluss der Untersuchung und die Bewertungsdaten innerhalb einer 6-monatigen Frist dem LfU zu übermitteln.