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Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung
Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird,
Beschreibung
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Zuständige Dienststelle
Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet III/1 - Kämmerei
Marktplatz 1
91541 Rothenburg ob der Tauber
Postanschrift:
Marktplatz 1
91541 Rothenburg ob der Tauber
Tel.: 09861
404 -
330
Fax.: 09861
404 -
309
E-Mail:
kaemmerei@rothenburg.de
Website:
http://www.rothenburg.de
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