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Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

Beschreibung

Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Zuständige Dienststelle

Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Stadtwerke Rothenburg GmbH

Steinweg 25
91541 Rothenburg o.d.T.

Postanschrift:

Steinweg 25
91541 Rothenburg o.d.T.

Tel.: 09861 9477 - 0
Fax.: 09861 9477 - 88
E-Mail: info@stadtwerke-rothenburg.de
Website: http://www.stadtwerke-rothenburg.de

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