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Grundbuch; Abschrift und Ausdruck

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

Beschreibung

Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe Grundbuch, Einsicht), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Voraussetzungen

Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Formulars bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden.

Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.

Hinweise

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.

Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt mit dem Formular anfordern.

Kosten

Für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch wird nach Nr. 17000 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke beträgt die Gebühr nach Nr. 17001 KV GNotKG 20 €.

Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Zuständige Dienststelle

Amtsgericht Ansbach

Promenade 8
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 609
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle@ag-an.bayern.de
Website: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/an/

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