Deutsch
English pages
Espanol
Japanese pages
Other Languages

Stadt & BürgerWirtschaft & HandelKultur & TourismusLeben in der Stadt
Suchen & Finden
Zurück zu den Leistungen

Schülerbeförderung; Durchführung

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Beschreibung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-,/Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

  • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen", „Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)“.

Weiterführende Links

Zuständige Dienststelle

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 1502
91506 Ansbach

E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de
Website: http://www.landkreis-ansbach.de

Diese Dienststelle beim BayernPortal

Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber - Sachgebiet III/5 - Schulen, Sport

Marktplatz 1
91541 Rothenburg ob der Tauber

Postanschrift:

Postfach 1363
91535 Rothenburg ob der Tauber

E-Mail: schulverwaltung@rothenburg.de
Website: http://www.rothenburg.de

Diese Dienststelle beim BayernPortal

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Stadt Rothenburg ob der Tauber | Marktplatz | 91541 Rothenburg ob der Tauber | Telefon 09861/404-0 | Fax 09861/404-109 | stadt(at)rothenburg.de
©2019 ROTABENE Medienhaus und Stadt Rothenburg | Impressum | Datenschutzerklärung | Elektronische Kommunikation