Gesundheitsregionenplus sollen in die Lage versetzt werden, Projekte in den Handlungsfeldern "Gesundheitsförderung und Prävention", "Gesundheitsversorgung" und "Pflege" durchführen zu können. Hierzu unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Einrichtung von Geschäftsstellen der Gesundheitsregionenplus als funktionsfähige Kooperations- und Koordinierungsstrukturen mit staatlichen Zuwendungen.
Zuwendungsempfänger sind
Kreisfreie Städte können ohne Zusammenarbeit mit einem oder mehreren angrenzenden Landkreisen nur dann Zuwendungen erhalten, wenn dargelegt wird, dass Mitversorgungseffekte oder enge strukturelle Zusammenhänge im konkreten Fall nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben (z. B. Bürobedarf, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Geschäftsstelle der Gesundheitsregionplus in den Handlungsfeldern "Gesundheitsförderung und Prävention", "Gesundheitsversorgung" und "Pflege" stehen und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Stammpersonal. Bauinvestitionen sind nicht förderfähig.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 Euro je Jahr gewährt.
Es ist für die Förderung unschädlich, wenn sich die Geschäftsstelle bis zu einem Umfang von 10 % mit anderen als den drei Haupthandlungsfeldern beschäftigt. Die Themen müssen aber einen engen inhaltlichen Bezug zum Gesundheitswesen haben. Über den Umfang dieser Tätigkeit sind geeignete Nachweise zu führen. Liegt der Umfang der Geschäftsstellentätigkeit in anderen als den drei Haupthandlungsfeldern höher als 10 % der Gesamttätigkeit, ist die Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.
Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen Personalausgaben nur im Umfang einer Stelle berücksichtigt werden. Die Wertigkeit bemisst sich nicht nach der tatsächlichen Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern nach der einschlägigen Eingruppierung in den TV-L anhand der vorliegenden Tätigkeitsmerkmale.
Die Förderung erfolgt längstens für das Bewilligungsjahr ab dem Bewilligungszeitpunkt und für vier weitere volle Kalenderjahre.
Die Förderung setzt voraus, dass
ein Beschluss der zuständigen Gremien der jeweiligen Gebietskörperschaft(en) über die Bildung einer Gesundheitsregionplus mit folgenden Maßgaben vorliegt:
Der Förderantrag ist schriftlich und vollständig mit dem Formblatt nach dem Muster 1a zu Art. 44 BayHO (siehe unter "Formulare") bei der Bewilligungsbehörde (dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) einzureichen. Die einzelnen Unterlagen die für eine neue oder eine bestehende Gesundheitsregionplus eingereicht werden müssen, sind unter "Erforderliche Unterlagen" dargestellt.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit prüft, entscheidet über den Antrag und erlässt den Zuwendungsbescheid.
Für Maßnahmen, die nach der GRplusFöR gefördert werden, darf keine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Werden für diesen Zweck Mittel des Bundes oder der EU gewährt, so wird die Zuwendung aus Mitteln des Freistaates Bayern entsprechend angepasst. Förderungen von Projekten, die die Gesundheitsregionenplus anstoßen, bleiben davon unberührt.
Bei der Tätigkeit der Gesundheitsregionenplus im Rahmen der drei Haupthandlungsfelder handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der Zuschuss stellt daher eine zulässige und nichtanmeldepflichtige Beihilfe im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betraut sind (ABl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3) dar. Bei der Weitergabe staatlicher Mittel an Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist von den Zuwendungsempfängern das EU-Beihilferecht zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach den geltenden rechtlichen Vorschriften festzustellen.
Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug). Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich, vgl. Art. 1 Bayerisches Subventionsgesetz (BaySubvG). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung hierüber abzugeben.
Bereits begonnene Projekte können nicht gefördert werden. Entscheidend für den Beginn ist vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung, nicht der Zeitpunkt der Antragseinreichung beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Sollten mehr Anträge eingehen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden sie in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge berücksichtigt.
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