Die im Transparenzregister erfassten Angaben zu den Eigentümerstrukturen - das heißt wirtschaftlich Berechtigten - von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen können eingesehen werden.
Über das Transparenzregister werden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter "Online-Verfahren"). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich (siehe unter „Online-Verfahren“).
Die Einsichtnahme erfolgt elektronisch über das Nutzerkonto des jeweiligen Einsichtnehmenden.
Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich öffentlich (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen ist die Einsichtnahme folgenden Institutionen und Personen gestattet:
Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann der Bundesanzeiger-Verlag die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise beschränken.
Beispiele: Der wirtschaftlich Berechtigte ist minderjährig oder geschäftsunfähig; Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer z. B. eines Betrugs, einer Geiselnahme etc. zu werden.
Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter „Online-Verfahren“) möglich.
Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Einsichtnehmende die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.
Dem Einsichtnehmenden bzw. der für den Einsichtnehmenden handelnden Person stehen für die Antragsstellung ausschließlich die elektronischen Antragsformulare des Transparenzregisters zur Verfügung (siehe unter "Online-Verfahren"). Nur hierüber kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister ordnungsgemäß beantragt werden.
Dem Transparenzregister sind bei der Registrierung mindestens folgende Daten zu übermitteln:
Werden Unstimmigkeiten im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden festgestellt, sind diese der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden (§ 23a GwG).
Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist gebührenpflichtig. Im Gegensatz dazu sind Eintragungen, Auftragsänderungen, -stornierungen und -berichtigungen nicht gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe beträgt für
Sie müssen sich im Transparenzregister registrieren, wenn Sie wirtschaftlich Berechtigte eintragen, Einsicht in das Transparenzregister nehmen oder Unstimmigkeiten melden möchten.
Transparenzregister - Elektronische Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten, Einsichtnahme und Meldung von Unstimmigkeiten