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Kleingärtnerorganisation; Beantragung der Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden.

Beschreibung

Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer, d.h. Kleingärtner, zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind.

Eine Kleingärtnerorganisation ist der Zusammenschluss von Kleingärtnern in einem Verein oder ein Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen in einem Verband (Vereinsverband).

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt werden.  

Die Anerkennung als gemeinnützig ist Voraussetzung dafür, dass bestimmte für den Kleingärtner günstigere Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pachtvertrag Anwendung finden.

Zuständige Behörde: Wenn der Sitz der Kleingärtnerorganisation in einer kreisfreien Stadt, dann die örtlich zuständige Regierung; sonst örtlich zuständiges Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Regierung bzw. das Landratsamt, in deren Bezirk die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.

Voraussetzungen

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden, wenn

  • sie im Vereinsregister eingetragen ist,
  • sie sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
  • die Satzung bestimmt,
    • dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
    • nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden,
    • dass erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
    • dass bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen mit Zustimmung der zuständigen Behörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts verwendet wird.

Hinweise

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist nicht identisch mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Satzung des Vereins
  • Kassenbericht des Vereins
  • Registerauszug aus dem Vereinsregister
  • Tätigkeitsbericht des Vereins

Kosten

Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Kostengesetz

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Zuständige Dienststelle

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 1502
91506 Ansbach

E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de
Website: http://www.landkreis-ansbach.de

Diese Dienststelle beim BayernPortal

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 6 06
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Website: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de

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