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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung eines Berufsverbands als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer

Die Anerkennung eines Berufsverbands der Fahrlehrer als Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer erfolgt auf Antrag.

Beschreibung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer findet auch in einer Ausbildungsfahrschule statt (zusätzlich zur Fahrlehrerausbildungsstätte). Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrererlaubnis). Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsfahrlehrererlaubnis ist u. a., dass der Fahrlehrer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat. Sofern ein Berufsverband der Fahrlehrer dieses Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer anbieten möchte, bedarf er hierfür der Anerkennung der örtlich zuständigen Regierung.

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV) erfüllt,
  • geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
  • die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Berufsverband
  • Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
  • Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
  • Angaben zu den Unterrichtsorten
  • Ausbildungsplan

Kosten

Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Zuständige Dienststelle

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 6 06
91511 Ansbach

E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Website: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de

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