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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte
Die amtliche Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt auf Antrag.
Beschreibung
Die Ausbildung zum Fahrlehrer findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die der amtlichen Anerkennung durch die örtlich zuständige Regierung bedarf, statt. Die Anerkennung kann für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder auch sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen (BE, A, CE und DE) erteilt werden.
Voraussetzungen
Die amtliche Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte wird erteilt, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
- die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden,
- der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 FahrlG notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Es erfolgt sodann vor Ort eine Prüfung der Angaben bzgl. Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge durch die Regierung der Oberpfalz.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die amtliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen. Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Hinweise
Rücknahme und Widerruf einer amtlichen Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte obliegt ebenfalls der jeweils örtlich zuständigen Regierung.
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
- Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat
- Verzeichnis der Lehrkräfte
- Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
- maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Ausbildungsplan
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
- Führungszeugnis gem. § 30a Abs.1 Nr. 1 BZRG nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 BZRG (Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- ggf. beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister bzw. Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen
Kosten
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Zuständige Dienststelle
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