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Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung; Beantragung einer Anerkennung
Die Regierung der Oberpfalz erteilt die amtliche Anerkennung für Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen.
Beschreibung
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Sind die Eignungszweifel aufgrund Alkohol- oder Drogenauffälligkeit entstanden, kann die Begutachtungsstelle den Kunden im Anschluss an die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) einen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
Diese Kurse werden Trägern durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.
Voraussetzungen
- Schriftlicher Antrag
- Voraussetzungen der Anlage 15 zu § 70 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215)
Verfahrensablauf
Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag und legt dabei entsprechende Nachweise vor.
Bearbeitungsdauer
6-8 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde
- Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde
- Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers
- Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern
- Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation
- Bestätigung, dass der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist.
- Bestätigung der wissenschaftlichen Grundlage und der Geeignetheit der Kurse durch eine unabhängige Stelle
- Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV
Kosten
Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €
Formulare
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Zuständige Dienststelle
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe
BayernPortal)