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Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

Beschreibung

Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.

Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Zugesicherter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  • kein Vorliegen von Versagungsgründen

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Entlassung ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.

Die Entlassungsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.

Hinweise

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde, welche durch die zuständige Behörde erfolgt, wirksam. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen als Ausländer behandelt werden. Bei der Aushändigung werden der deutsche Pass und/oder Personalausweis eingezogen.

Die Entlassung wird jedoch rückwirkend ungültig, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. In diesem Fall gelten Sie (wieder) weiter als deutscher Staatsangehöriger. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall unverzüglich an Ihre zuständige Behörde. Sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, sind dies die jeweilige deutsche Auslandsvertretung bzw. direkt das Bundesverwaltungsamt.

Als aktiver Beamter, Richter, Soldat oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend, können Sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden. 

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann zudem Auswirkungen auf ein bestehendes öffentliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), oder auf laufende oder künftige Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt / Rentenbezüge, Waisen-, Witwengeld) haben.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bezügestelle vor Antragstellung, ob und inwieweit Ihnen durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit etwaige (finanzielle) Nachteile entstehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
  • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates
  • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

Kosten

Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51,00 EUR für jeden Antragsteller.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Zuständige Dienststelle

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 1502
91506 Ansbach

E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de
Website: http://www.landkreis-ansbach.de

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