Erstattet werden notwendige und angemessene Kosten für die Errichtung und den Betrieb der lokalen Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes (lokale ÖGD-Testzentren), in denen PCR-Testungen und PoC-Antigen-Testungen durchgeführt werden.
Zweck
Erstattet werden den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) die Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 15. Oktober 2022 für den Betrieb von lokalen ÖGD-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung und PoC-Antigen-Schnelltests angeboten wird, entstehen.
Gegenstand
Erstattungsfähig sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren, insbesondere:
Nicht erstattungsfähig sind
Erstattungsempfänger
Erstattungsempfänger sind die kreisfreien Städte. Die Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben direkt aus dem Staatshaushalt.
Art und Höhe
Die notwendigen und angemessenen Kosten für die Errichtung und den Betrieb werden erstattet, soweit sie nicht nach der TestV oder von anderen Kostenträgern getragen werden können.
Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können der Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022 entnommen werden. Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind mit prüffähigen Belegen und Sachbericht bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Mit dem Erstattungsantrag können die Kosten, die nicht über die TestV abgerechnet werden konnten, beantragt werden. Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 30. November 2022 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern. Weitere Einzelheiten können der Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022 entnommen werden.
Erstattungsanträge der kreisfreien Städte sind spätestens zwei Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 30. November 2022 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern.
Durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen mit prüffähigen Belegen können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich.