Begasungen außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.
Wenn Sie ein Objekt außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer mit den in § 8 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4.1 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) genannten Begasungsmitteln begasen wollen, ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Anzeige über die geplante Begasungstätigkeit zu übermitteln.
Keine Anzeigepflicht besteht bei Begasungen im medizinischen Bereich und für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln ist eine Erlaubnis und eine ausreichende Zahl an Befähigungsscheininhabern erforderlich.
Die Begasungsanzeige ist vom Erlaubnisinhaber oder einem beauftragten Dritten (z. B. verantwortliche Person, Befähigungsscheininhaber) zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Begasungsanzeige ist vor der Durchführung der Begasung möglichst online an die für den Ort der Begasung zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren").
Bei Nutzung des Online-Verfahrens erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail, in der auch die zuständige Behörde für die Anzeigenbearbeitung benannt ist. Sie können sich eine Kopie der Anzeige als PDF-Dokument ausdrucken und herunterladen.
Nach Durchführung der Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf Verlangen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen.
Die Anzeige ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens eine Woche vor Beginn der Begasung zu übermitteln.
In begründeten Fällen kann eine Begasungsanzeige auch mit verkürzter Frist abgegeben werden.
Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen.
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Anzeige einer Begasung online übermitteln.
Begasungsanzeige nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 512