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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige

Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Beschreibung

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.

Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. 

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.

Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen,
  • oder mit Auflagen versehen oder
  • sie vollständig untersagen.

Fristen

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

Kosten

  • wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
  • sonst: 25 bis 100 EUR

Formulare

Online Verfahren

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Zuständige Dienststelle

Landratsamt Ansbach

Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Postanschrift:

Postfach 1502
91506 Ansbach

E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de
Website: http://www.landkreis-ansbach.de

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