Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Artikel 16 Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatschG) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbauli-chen Nutzung entlang natürlicher oder naturnaher Gewässer. Dies gilt auch bei nur zeitweiser Wasserführung, wenn ein Gewässerbett (Kies, Schotter, Erdspuren) klar erkennbar ist.
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