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Elektronische Kommunikation

Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

E-Mail

Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die auf der Website (www.rothenburg.de,

www.stadt.rothenburg.de , www.wirtschaft.rothenburg.de, www.leben.rothenburg.de) und die im Schriftverkehr der Stadt Rothenburg ob der Tauber publizierten E-Mail-Adressen.

Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Rothenburg ob der Tauber davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.

 

Unterstützte Dateiformate

Die Stadt Rothenburg ob der Tauber nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:

  • Textdateien im Frormat ANSI (*.txt)
  • Word für Windows (*docx)
  • Rich Text Format (*.rtf)
  • Excel für Windows (*.xlsx)
  • Power Point für Windows (*.ppsx; *.pptx)
  • Portable Document Format  (*.pdf)
  • Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
  • Graphics Interchange Format (*.gif)
  • Tag Image File Format (*.tif)
  • Bitmap Pictures (*.bmp)


Andere Dateiformate auf Anfrage.  In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (z. B. Makros) verwendet werden.

 

Verschlüsselung

Ein durch Verschlüsselung der E-Mail sicherer Übertragungsweg und die Verwendung elektronischer Signaturen werden aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit nicht angeboten.

 

Datenmenge

E-Mails inkl. Anhänge (Attachments) werden maximal bis zu einer Größe von 50 MB angenommen.

 

Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Rothenburg ob der Tauber nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.

 

Online-Service

Die Stadt Rothenburg ob der Tauber bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Wir würden es begrüßen, wenn Sie als Internet-Nutzer diese elektronischen Angebote verstärkt nutzen und annehmen.

 

 

Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG

 


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.
  4. In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.


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