Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Große Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die auf der Website (www.rothenburg.de,
www.stadt.rothenburg.de , www.wirtschaft.rothenburg.de, www.leben.rothenburg.de) und die im Schriftverkehr der Stadt Rothenburg ob der Tauber publizierten E-Mail-Adressen.
Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Rothenburg ob der Tauber davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.
Unterstützte Dateiformate
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
Andere Dateiformate auf Anfrage. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (z. B. Makros) verwendet werden.
Verschlüsselung
Ein durch Verschlüsselung der E-Mail sicherer Übertragungsweg und die Verwendung elektronischer Signaturen werden aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit nicht angeboten.
Datenmenge
E-Mails inkl. Anhänge (Attachments) werden maximal bis zu einer Größe von 50 MB angenommen.
Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Rothenburg ob der Tauber nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Online-Service
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Wir würden es begrüßen, wenn Sie als Internet-Nutzer diese elektronischen Angebote verstärkt nutzen und annehmen.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.